Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 01.12.2010 bis 31.12.2011.
Der Kläger war zunächst seit 01.04.2009 als Beschäftigungsloser (mit nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit) freiwillig bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert und zahlte Beiträge in Höhe von insgesamt monatlich 228,86 EUR bzw. ab Januar 2011 237,31 EUR.
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