LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.05.2013
L 13 EG 5/13
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 EG 10/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.05.2013 (L 13 EG 5/13) - DRsp Nr. 2013/17899

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen L 13 EG 5/13

DRsp Nr. 2013/17899

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld und dessen Herabbemessung.

Mit Bescheid vom 04.11.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den zweiten bis zwölften Lebensmonat ihres am 00.00.2010 geborenen Sohnes N in Höhe von 165,78 EUR für den zweiten Lebensmonat und 1.284,79 EUR für den dritten bis zwölften Lebensmonat. Sie ging dabei von durchschnittlichen Erwerbseinkünften in Höhe von 1.917,59 EUR aus. Aufgrund einer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) verabschiedeten Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) hob die Beklagte die Bewilligung des Elterngeldes mit Bescheid vom 27.12.2010 teilweise ab dem fünften Lebensmonat (ab dem 04.01.2011) auf. Für die Zeit vom 04.01.2011 bis zum 03.09.2011 bewilligte sie monatlich nur noch 1.246,43 EUR.

Dagegen legte die Klägerin am 07.01.2011 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass die im HBeglG 2011 beschlossenen Kürzungen des Elterngeldes nur Elterngeldansprüche für ab dem 01.01.2011 geborene Kinder beträfen.