Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld und dessen Herabbemessung.
Mit Bescheid vom 04.11.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den zweiten bis zwölften Lebensmonat ihres am 00.00.2010 geborenen Sohnes N in Höhe von 165,78 EUR für den zweiten Lebensmonat und 1.284,79 EUR für den dritten bis zwölften Lebensmonat. Sie ging dabei von durchschnittlichen Erwerbseinkünften in Höhe von 1.917,59 EUR aus. Aufgrund einer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) verabschiedeten Änderung des
Dagegen legte die Klägerin am 07.01.2011 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass die im HBeglG 2011 beschlossenen Kürzungen des Elterngeldes nur Elterngeldansprüche für ab dem 01.01.2011 geborene Kinder beträfen.
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