Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2008 geändert. Die Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 9/10 der Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 34.335,41 Euro festgesetzt.
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