LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.05.2010
L 9 SO 1/09
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 240/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.05.2010 (L 9 SO 1/09) - DRsp Nr. 2010/13268

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen L 9 SO 1/09

DRsp Nr. 2010/13268

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2008 geändert. Die Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 9/10 der Kosten in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 34.335,41 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der klagende Kreis gegen die beklagte Stadt einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung in Höhe von 34.335,41 EUR nebst Zinsen hat.