Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.02.2009 geändert und die Klagen abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Berufungsverfahren beigeladene Herr L am 02.06.2003 einen Arbeitsunfall erlitten hat, insbesondere ob er zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis zählt.
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