LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.03.2012
L 15 U 304/08
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 203/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.03.2012 (L 15 U 304/08) - DRsp Nr. 2012/8942

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen L 15 U 304/08

DRsp Nr. 2012/8942

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger höhere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.

Der 1945 geborene Kläger war seit 1976 mit einem kleinen Drucksatzbetrieb selbstständig tätig. Da seit Mitte der 1990er Jahre das Auftragsvolumen und die Umsätze stetig zurück gingen, meldete er sich im Jahre 2001 beim Arbeitsamt für eine Ganztagstätigkeit arbeitssuchend. Eine solche fand er zum 01.08.2002 in seinem erlernten Beruf als Rechtsanwaltsfachangestellter. Das Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2002 gekündigt. Zum 02.06.2003 wurde der Kläger von der F Handelsgesellschaft S GmbH als Aushilfe zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro eingestellt.