Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.10.2007 geändert.
Der Bescheid vom 06.03.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 20.10.2006 sowie der Bescheid vom 07.12.2007 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Umstritten ist, ob Auszahlungen aus einem Versicherungsvertrag der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
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