LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.09.2013
L 12 AS 692/12
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 4375/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.09.2013 (L 12 AS 692/12) - DRsp Nr. 2013/23097

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 692/12

DRsp Nr. 2013/23097

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.02.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 1/9 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Erstattungsbescheides für den Zeitraum 01.12.2008 bis 31.08.2009 in Höhe von insgesamt 4.138,48 Euro.

Am 22.08.2008 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann erstmals Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für sich und den gemeinsamen Sohn M. Sie gaben in der Anlage EK unter Ziffer 3 an, dass der Ehemann der Klägerin keine Ansprüche gegen den letzten Arbeitgeber für noch ausstehende Lohn- und Gehaltszahlungen erhebe. Der Antrag und die Anlagen waren von der Klägerin und dem Ehemann unterschrieben.