Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.02.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 1/9 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Erstattungsbescheides für den Zeitraum 01.12.2008 bis 31.08.2009 in Höhe von insgesamt 4.138,48 Euro.
Am 22.08.2008 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann erstmals Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für sich und den gemeinsamen Sohn M. Sie gaben in der Anlage EK unter Ziffer 3 an, dass der Ehemann der Klägerin keine Ansprüche gegen den letzten Arbeitgeber für noch ausstehende Lohn- und Gehaltszahlungen erhebe. Der Antrag und die Anlagen waren von der Klägerin und dem Ehemann unterschrieben.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|