LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.09.2013
L 12 AS 485/13
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2040/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.09.2013 (L 12 AS 485/13) - DRsp Nr. 2013/23319

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 485/13

DRsp Nr. 2013/23319

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme zur Beauftragten für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.

Die 1952 geborene Klägerin verfügt über eine im Jahr 1973 abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester. In der Vergangenheit arbeitete sie - teilweise mit Unterbrechungen - bis zum Jahr 1992 in verschiedenen Krankenhäusern - zum Teil in leitender Funktion- als Krankenschwester bzw. OP-Schwester bzw. Pflegekraft. Im Jahr 1992/1993 absolvierte sie eine Rehabilitationsmaßnahme im bürokaufmännischen Bereich, im Jahr 1994/1995 ließ sie sich ebenfalls im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme zur Altentherapeutin fortbilden und besuchte 1997 ein mehrwöchiges, gefördertes Existenzgründungsseminar. Von 1997 bis 1999 sowie von 2000 bis 2001 war sie selbständig im Kosmetik- und Modebereich tätig. Zuletzt übte sie im Jahr 2002 eine Tätigkeit im Bereich Krankenschwester/Altentherapeutin aus. Im Zeitraum von 2002 bis 2008 pflegte sie ohne Ausübung einer Berufstätigkeit ihre Mutter.