LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.07.2013
L 16 KR 641/12 KL
Fundstellen:
NZS 2013, 938

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.07.2013 (L 16 KR 641/12 KL) - DRsp Nr. 2013/23094

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen L 16 KR 641/12 KL

DRsp Nr. 2013/23094

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.500.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Zuweisungen aus dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) im Jahresausgleich 2011. Streitig ist, ob die Zuweisungen wegen eines "Methodenfehlers" bei der Berechnung der risikoadjustierten Zu- und Abschläge rechtswidrig zu niedrig sind, weil nach den "Festlegungen" des Bundesversicherungsamtes (BVA) die Leistungsausgaben für im Berichtsjahr verstorbene Versicherte nicht annualisiert werden.

Seit 1994 findet zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen jährlich ein Risikostrukturausgleich (RSA) statt. Er zielt darauf ab, die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Verteilung der Versicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte Versichertengruppen und Morbiditätsgruppen zwischen den Krankenkassen auszugleichen.