Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.09.2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind sachlich-rechnerische Richtigstellungen.
Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses, in dessen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe im Quartal I/2008 Notfallpatientinnen ambulant behandelt wurden. Mit Bescheid vom 11.07.2008 stellte die Beklagte die Abrechnung der Klägerin für dieses Quartal sachlich-rechnerisch dahin richtig, dass sie die angesetzten Gebührenordnungspositionen (
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