LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.07.2012
L 11 KA 130/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 62/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.07.2012 (L 11 KA 130/11) - DRsp Nr. 2012/20420

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 130/11

DRsp Nr. 2012/20420

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.09.2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind sachlich-rechnerische Richtigstellungen.

Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses, in dessen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe im Quartal I/2008 Notfallpatientinnen ambulant behandelt wurden. Mit Bescheid vom 11.07.2008 stellte die Beklagte die Abrechnung der Klägerin für dieses Quartal sachlich-rechnerisch dahin richtig, dass sie die angesetzten Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM) 01775 und 01772 in die GOP 33044 änderte, da Vorsorgeuntersuchungen nach den Mutterschafts-Richtlinien bei Urlaubs- und Krankheitsvertretungen bzw. im ärztlichen Notfalldienst nicht abrechnungsfähig seien. Dem widersprach die Klägerin. Eine Dopplersonographie (GOP 01772 EBM) sowie die weiterführende sonographische Diagnostik des fetomaternalen Gefäßsystems (GOP 01775 EBM) seien im Rahmen der Abklärung eines geburtshilflichen Notfalls häufig zwingend erforderlich. Ein Verzicht hierauf wäre eine dem geforderten Facharztstandard nicht gerecht werdende Unterlassung.