Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2009 insoweit geändert, als für den Hilfeempfänger N nur ein Betrag von 109,87 EUR zu erstatten ist und die darüber hinausgehende Klage bzgl. dieses Hilfeempfängers abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch nach der bis zum 30.06.2005 geltenden Vorschrift des §
Die Klägerin ist in ihrem Zuständigkeitsbereich Leistungsträgerin nach dem
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