Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin gegen das Urteil vom 18.06.1998 in dem Rechtsstreit L 2 KN 61/97 (L 2 BU 61/97) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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