Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1968 geborene Kläger war nach seiner von 1985 bis 1988 dauernden Ausbildung zum Bäcker und anschließender Ableistung seines Zivildienstes seit dem 01.08.1990 zunächst als Rettungssanitäter und seit 1992 als Rettungsassistent bei der K-Unfall-Hilfe in E im Rettungsdienst und Krankentransport tätig. Im Juli 1997 wurde er vom Rettungs- in den Sanitätsdienst auf dem Flughafen E versetzt und schied Ende Juli 1998 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der K-Unfall-Hilfe aus.
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