Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.09.2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Verpflichtung, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. K vom 05.12.2011 in Höhe von 309,40 EUR freizustellen.
Die Klägerin wohnt mit ihrem am 00.00.2006 geborenen Sohn N zusammen.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: der Beklagte) gewährte der Klägerin und ihrem minderjährigen Sohn als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011. Zum 01.12.2010 nahm die Klägerin eine Erwerbstätigkeit auf. Daraufhin erließ der Beklagte am 13.12.2010 einen Bescheid mit der Überschrift "Änderung zum Bescheid vom 09.11.2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts", in dem er der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 05.11. bis zum 30.11.2010 in Höhe von insgesamt 789,18 EUR, für Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 910,60 EUR und für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2011 in Höhe von insgesamt 550,60 EUR mtl. bewilligte.
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