LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.03.2010
L 18 (2) KN 273/09
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 267/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.03.2010 (L 18 (2) KN 273/09) - DRsp Nr. 2010/17930

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen L 18 (2) KN 273/09

DRsp Nr. 2010/17930

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.09.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die ungekürzte Zahlung der Witwenrente der Klägerin. Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1935 geborenen Versicherten I H, der am 00.00.2005 an einer als Berufskrankheit 4105 anerkannten Krebserkrankung verstorben ist. Mit Bescheid vom 26.07.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Große Witwenrente ab 01.07.05 mit einem Zahlbetrag von 913,84 EUR. Von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft wurde der Klägerin ab 22.06.05 Witwenrente in Höhe von 1053,35 EUR gewährt. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte durch Bescheid vom 11.10.06 ihren Bescheid vom 26.07.05 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 01.10.06 zurück wegen der zuerkannten Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Den Zahlbetrag der Großen Witwenrente setzte sie ab 01.10.06 auf 191,37 EUR fest. Für den Nachzahlungszeitraum machte sie einen Erstattungsanspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend in Höhe von 12.281,97 EUR, der von der Berufsgenossenschaft befriedigt wurde.