LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.03.2009
L 12 AL 66/08
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 28/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.03.2009 (L 12 AL 66/08) - DRsp Nr. 2009/10074

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen L 12 AL 66/08

DRsp Nr. 2009/10074

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.08.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt.

Er stand in der Zeit vom 05.01.1970 bis 31.08.2005 in einem Arbeitsverhältnis bei der L GmbH & Co. KG. Am 01.05.2005 wurde er aufgrund der Insolvenz der Arbeitgeberin von der Arbeit freigestellt.

Am 02.05.2005 beantragte er die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung erhielt der Kläger in der Zeit vom 01.05.2004 bis 30.04.2005 ein Entgelt von insgesamt 37.133,59 EUR. In der Zeit vom 01.05.2003 bis 30.04.2004 erhielt er 43.458,65 EUR. Das niedrigere Entgelt in dem letzten Jahr der Beschäftigung beruhte darauf, dass am 16.12.2003 ein Firmentarifvertrag geschlossen worden war, wonach zur Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze und des gesamten Unternehmens für die Monate Januar 2004 bis einschließlich Dezember 2004 alle Tariflöhne und Gehälter um 10 % reduziert wurden.