Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 29.02.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitgegenständlich ist die Versagung der Leistung von Eingliederungshilfe.
Der Kläger wurde 1958 geboren. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis, der einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Merkzeichen "G", "B" und "H" ausweist. Der Kläger arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die Betreuungs-kosten hierfür finanziert der Beklagte. Der Kläger wohnt seit 1993 alleine in einer Mietwohnung.
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