Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese die Rückzahlung eines Darlehens begehrt.
Die 1970 geborene Klägerin bezog von der Beklagten bis zum 31.12.2004 (Sozialhilfe-) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit dem 01.01.2005 erhält sie Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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