Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.06.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht des Klägers als Geschäftsführer einer GmbH.
Der 1961 geborene Kläger ist ausgebildeter Landwirt und hat danach ein Studium der Agrarwissenschaften absolviert Er trat am 01.07.1990 als Verkaufsleiter Agrar (kaufmännischer Angestellter) in die Dienste der Firma C GmbH. Gesellschafter der GmbH waren die heutige Ehefrau des Klägers, V Q, zu 35 % und ihr Bruder, der Zeuge Dr. X zu 65 %.1996 heiratete der Kläger seine Ehefrau.
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