LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2009
L 19 AS 61/08
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AS 118/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2009 (L 19 AS 61/08) - DRsp Nr. 2009/10072

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen L 19 AS 61/08

DRsp Nr. 2009/10072

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.08.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme einer Maklercourtage für den Verkauf eines Hauses.

Nach Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld I im September 2005 bezog der seinerzeit in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und einer 1987 geborenen Tochter in einem Eigenheim - von etwa 170 m² Wohnfläche und einem Schätzwert von 280.000,00 Euro - lebende Kläger Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende).

Mit Änderungsbescheid vom 26.09.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 01.07.2005 anstelle der bisher übernommenen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (653,53 Euro) nur noch angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung (408,75 Euro) übernommen werden.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.2005 verkaufte der Kläger das ihm und seiner Ehefrau zu gleichen Teilen gehörende Haus und zahlte für die Vermittlung der Gelegenheit des Vertragsschlusses eine Maklercourtage von 4.054,20 Euro.