LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.02.2012
L 16 AL 201/11
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 (31) AL 121/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.02.2012 (L 16 AL 201/11) - DRsp Nr. 2012/6934

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen L 16 AL 201/11

DRsp Nr. 2012/6934

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.06.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist der Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

Der 1956 geborene Kläger ist von Beruf Maurer. Er ist in der Vergangenheit wiederholt arbeitslos gewesen und hat Arbeitslosengeld (Alg) bezogen. Als er im Jahr 2006 wieder eine Beschäftigung (als Hausmeister) aufnahm wurde ihm im Aufhebungsbescheid vom 17.02.2006 folgender Hinweis erteilt:

"Sie sind verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als 3 Monate vorher (dies gilt auch bei Aufnahme von befristeten Beschäftigungen von weniger als 3 Monaten), müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von der Beendigung melden. Melden Sie sich verspätet, erhalten Sie für eine Woche wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Außerdem wird Ihre Anspruchsdauer um 7 Tage gemindert."