LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.08.2009
L 7 B 212/09 AS
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 104/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.08.2009 (L 7 B 212/09 AS) - DRsp Nr. 2009/22035

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2009 - Aktenzeichen L 7 B 212/09 AS

DRsp Nr. 2009/22035

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 19.05.2009 geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus W beigeordnet.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.