LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2012
L 7 AS 337/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 42/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2012 (L 7 AS 337/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/12318

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 337/12 B ER

DRsp Nr. 2012/12318

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.01.2012 geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum vom 05.01.2012 bis zum 30.06.2012 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 EUR monatlich und den Regelbedarf in Höhe von 70 % zu gewähren. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten gezahlt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe gewährt.

Der Antragsgegner trägt 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist im tenorierten Umfang begründet.