Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.12.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I. Im zu Grunde liegenden Verfahren, das sich gegen das Jobcenter C richtete, begehrte der Kläger die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger für den streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld bewilligt hatte, erklärte der Bevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und die ihm im Rahmen seiner Beiordnung zu erstattenden Gebühren wie folgte festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG | 250,00 EUR |
Einigungsgebühr Nr. 1005, 1006 VV RVG | 190,00 EUR |
Zwischensumme | 440,00 EUR |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 460,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 87,40 EUR |
Gesamtbetrag | 547,40 EUR |
Mit Beschluss vom 22.06.2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Gebühren auf 321,30 EUR fest. Die Einigungsgebühr sei abzusetzen, da diese nur anfalle, wenn eine qualifizierte Mitwirkung vorliege, an der es vorliegend jedoch mangele.
Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Beschwerdeführers, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abhalf.
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