LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2010
L 7 B 1/09 BK
Vorinstanzen:
vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KG 1/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2010 (L 7 B 1/09 BK) - DRsp Nr. 2010/10037

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen L 7 B 1/09 BK

DRsp Nr. 2010/10037

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.12.2008 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus N für die Zeit ab Antragstellung gewährt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Münster hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 19.12.2008 seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten) zu Unrecht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung des Klägers, der die Kosten seiner Rechtsverfolgung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines Prozesskostenhilfegesuchs fehlte seiner Rechtsverfolgung nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht. Außerdem war die Rechtslage nicht einfach zu beurteilen.