Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.07.2009 geändert und den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K aus F bewilligt.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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