LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2013
L 2 AS 1236/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 2053/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2013 (L 2 AS 1236/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23126

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1236/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23126

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.05.2013 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Der 1972 in S (Serbien/Montenegro) geborene Antragsteller hält sich seit 1990 in Deutschland auf. Er verfügt über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und hat von 2005 bis zum 31.01.2013 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. Seit 2001 bewohnt der Antragsteller eine Dreizimmerwohnung in X. Der zunächst vereinbarte Mietzins von 950,- Euro (Kaltmiete 640,- Euro und Nebenkostenvorauszahlung 310,- Euro) wurde nach einem handschriftlichen Vermerk auf dem in Kopie vorliegenden Mietvertrag und nach den Angaben des Antragstellers auf monatlich insgesamt 300,- Euro reduziert.