Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.04.2012 aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
I. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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