LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2011
L 19 AS 1339/11 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 869/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2011 (L 19 AS 1339/11 B) - DRsp Nr. 2011/20256

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1339/11 B

DRsp Nr. 2011/20256

Auf die Beschwerden wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.06.2011 geändert.

Den Klägern zu 3) und zu 4) wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung ab dem 11.04.2011 bewilligt und Rechtsanwältin V in H beigeordnet.

Im übrigen werden die Beschwerden der Klägerin zu 1), des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 5) zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind verheiratet. Sie wohnen mit ihren drei gemeinsamen Kindern, dem am 00.00.2000 geborenen Kläger zu 3), dem am 00.00.2001 geborenen Kläger zu 4) und der am 00.00.2009 geborenen Klägerin zu 5) zusammen. Die Kläger zu 3) und zu 4) besuchen allgemeinbildende Schulen.

Durch Bescheid vom 23.06.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: der Beklagte) der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den fünf Klägern, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2010. In der Zeit vom 11.07. bis 06.08.2010 hielten sich die Kläger urlaubsbedingt in der Türkei auf. Der Beklagte stimmte der Ortsabwesenheit der Kläger in den ersten drei Wochen bis zum 31.07.2010 zu. Durch Bescheid vom 09.07.2010 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Bedarfsgemeinschaft mit Wirkung ab dem 01.08.210 auf.