Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.03.2013 (gemeint: 28.02.2013) werden zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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