Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.03.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die 1980 geborene Antragstellerin zu 1) ist Tochter der 1949 geborenen Antragstellerin zu 2) und des 1939 geborenen Antragstellers zu 3). Die Antragsteller sind ukrainische Staatsangehörige und erhielten 2003 (jeweils) eine Niederlassungserlaubnis als jüdische Kontingentflüchtlinge. In der Folgezeit bezogen die Antragsteller zu 1) und 2) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) bzw. nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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