Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.02.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, H, beigeordnet.
Die zusammenlebenden, beide 1978 geborenen Antragsteller zu 1) und 2) sind nach der vorgelegten Geburtsurkunde Eltern des 1997 geborenen Antragstellers zu 3), alle drei Antragsteller haben die rumänische Staatsbürgerschaft.
Nach im Verfahren eingeholten Auszügen aus dem Ausländerzentralregister reiste der Antragsteller zu 1) erstmals am 30.09.2008 in die Bundesrepublik ein, wurde am 12.02.2009 wegen Fortzuges an einen unbekannten Ort von Amts wegen abgemeldet, meldete sich erneut am 05.03.2009 in N an.
Nach der gleichen Auskunftsquelle reiste die Antragstellerin zu 2) erstmals am 17.07.1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Dieser Antrag wurde am 16.10.1992 abgelehnt (Az.: 000, BaFl Nürnberg). Am 15.10.1992 verzog sie an einen nicht erfassten Ort und meldete sich sodann in N am 05.03.2009 und in H am 13.03.2009 zusammen mit dem Antragsteller zu 3) an.
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