LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2013
L 6 AS 1912/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 SF 525/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2013 (L 6 AS 1912/12 B) - DRsp Nr. 2013/16522

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 1912/12 B

DRsp Nr. 2013/16522

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.09.2012 wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2012 geändert. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 827,05 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe zu erstattenden Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Gegenstand des zu Grunde liegenden Eilverfahrens beim Sozialgericht Duisburg - S 45 AS 4029/11 ER - war die (Wieder-)Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Antragstellerin und ihre drei Kinder. Das am 20.10.2011 eingeleitete Verfahren endete durch Annahme des vom Antragsgegner abgegebenen Anerkenntnisses am 15.11.2011.

Mit Beschluss vom 28.10.2011 hatte das Sozialgericht den vier Antragstellern Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Hoemann beigeordnet, der nach Beendigung des Verfahrens durch Kostenrechnung vom 29.11.2011 folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend gemacht hat:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 1008 VV RVG 475,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 132,05 EUR Gesamt 827,05 EUR