Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 5.6.2012 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwältin Q, L, beigeordnet. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I.
Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.2.2011, mit dem Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 31.1.2011 neu festgesetzt wird.
Am 12.7.2010 beantragte die Klägerin zu 1) - die Mutter der Kläger zu 2) - 5) - die Weiterbewilligung von Alg II für sich, den Kläger zu 4) und die Klägerin zu 5) ab 1.8.2010.
Mit Bescheid vom 26.7.2010 bewilligte der Beklagte Alg II für die Klägerin zu 1), den Kläger zu 4) und die Klägerin zu 5) für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 31.1.2011. Er rechnete dabei u.a. auf den Bedarf des Klägers zu 4) Kindergeld i.H.v. 154.- EUR monatlich an.
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