LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2012
L 19 AS 388/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 88/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2012 (L 19 AS 388/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/7926

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 388/12 B ER

DRsp Nr. 2012/7926

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 17.02.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Bei dem am 00.00.1954 geborenen Antragsteller ist das Merkzeichen "G" anerkannt. Der Antragsteller bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers verfügt der Antragsteller über ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich. Die Ehefrau des Antragstellers ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Ehefrau des Klägers bezieht von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Unter dem 15.01.2010 stellte die X Energieversorgung GmbH (X) dem Antragsteller für die Verbrauchsstelle I-straße 00, X für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2009 eine Nachforderung für Gaslieferungen in Höhe von 239,80 EUR in Rechnung. Unter dem 14.05.2010 beantragte die Ehefrau des Antragstellers beim Antragsgegner die Übernahme dieser Heizkostennachforderung.