LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2012
L 18 KN 18/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 (24) KN 27/04

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2012 (L 18 KN 18/10 B) - DRsp Nr. 2012/8946

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen L 18 KN 18/10 B

DRsp Nr. 2012/8946

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.12.2009 geändert. Als weitere aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird ein Zahlbetrag von EUR 140,89 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.