Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von E für eine Klage nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz zu bewilligen, wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), in Kraft getreten mit Wirkung zum 03.12.2011 aufgrund des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I 2011, 2302).
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