Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.
Der Kläger hat Klage gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten erhoben. Das Sozialgericht (
Nach Anberaumung eines Erörterungstermins unterbreitete das
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 05.04.2011 auf 226,10 EUR festgesetzt - unter Anrechnung bereits gewährter Zahlung der Staatskasse von 321,30 EUR. Nicht berücksichtigt wurde hierbei die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG von 200,00 EUR mit der Begründung, die Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG lägen nicht vor, da der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt worden sei. Der Betrag wurde an die Beschwerdeführerin, der der beigeordnete Rechtsanwalt den Gebührenanspruch abgetreten hatte, ausgezahlt.
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