LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2012
L 7 AS 98/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 SF 157/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2012 (L 7 AS 98/12 B) - DRsp Nr. 2012/6930

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 98/12 B

DRsp Nr. 2012/6930

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.

Der Kläger hat Klage gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat dem Kläger mit Beschluss vom 16.04.2008 ab 27.03.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L beigeordnet.

Nach Anberaumung eines Erörterungstermins unterbreitete das SG den Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, wonach der Beklagte die Rückforderung auf 700,00 EUR reduziert und 70 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt. Die Beteiligten haben dem Vergleichsvorschlag zugestimmt.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 05.04.2011 auf 226,10 EUR festgesetzt - unter Anrechnung bereits gewährter Zahlung der Staatskasse von 321,30 EUR. Nicht berücksichtigt wurde hierbei die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG von 200,00 EUR mit der Begründung, die Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG lägen nicht vor, da der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt worden sei. Der Betrag wurde an die Beschwerdeführerin, der der beigeordnete Rechtsanwalt den Gebührenanspruch abgetreten hatte, ausgezahlt.