Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen (
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger vom 29.11.2010 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des
Der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs und Leistungeklage der Kläger vom 21.04.2010 gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 kann hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Überzeugung des Senats nicht abgesprochen werden.
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