Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.08.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt sinngemäß, ihm höhere Leistungen nach den Vorschriften des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu gewähren.
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