Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.05.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ohne Anrechnung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (
Die Kläger zu 1) und 2) sind irakische Staatsbürger, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §
Dieser hatte die Stadt C - Elterngeldkasse - mit Bescheid vom 10.09.2010 für die Betreuung ihres am 00.00.2010 geborenen Kindes, des Klägers zu 6), für die Zeit vom 06.09.2010 bis zum 05.03.2011 i.H.v. 375,00 EUR, für den Folgezeitraum bis zum 05.09.2011 i.H.v. 300,00 EUR monatlich Elterngeld bewilligt.
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