LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2011
L 11 KA 75/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KA 44/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2011 (L 11 KA 75/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20254

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 75/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20254

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin zum ärztlichen Notfalldienst.

Der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Antragsteller betreibt eine gynäkologische Praxis in Q.

Mit Bescheid vom 17.12.2010 zog die Bezirksstelle Q der Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 31.01.2012 heran. Ausweislich der Anlage zu diesem Bescheid ist der Antragsteller für fünf Sitzdienste in einer Notfallpraxis (30.04.2011, 01.08.2011, 28.08.2011, 02.11.2011 und 23.12.2011) und fünf Fahrdienste (16.04.2011, 13.06.2011, 14.08.2011, 21.10.2011 und 05.12.2011) eingeteilt worden.

Mit Schreiben vom 14.02.2011 erhob der Antragsteller Widerspruch; dieser ist bislang nicht beschieden.