LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2011
L 11 KA 55/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KA 44/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2011 (L 11 KA 55/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20253

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 55/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20253

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin zum ärztlichen Notfalldienst.

Die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Antragstellerin betreibt eine gynäkologische Praxis in Q.

Mit Bescheid vom 17.12.2010 zog die Bezirksstelle Q der Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 31.01.2012 heran. Ausweislich der Anlage zu diesem Bescheid ist die Antragstellerin für fünf Sitzdienste in einer Notfallpraxis (09.02.2011, 01.05.2011, 06.06.2011, 28.10.2011, 17.12.2011) und fünf Fahrdienste (06.03.2011, 13.04.2011, 18.06.2011, 01.01.2012 26.01.2012) eingeteilt worden.

Mit Schreiben vom 14.02.2011 erhob die Antragstellerin Widerspruch; dieser ist bislang nicht beschieden.

Unter dem 03.03.2011 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat vorgetragen: