LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2013
L 9 SO 18/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 358/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2013 (L 9 SO 18/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/19365

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 18/13 NZB

DRsp Nr. 2013/19365

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde vom 10.01.2013 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 03.12.2012 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Das ist hier der Fall. Die Klage betrifft eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, denn die Kläger begehren wie schon vor dem SG die Gewährung von um 200,48 Euro höheren Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) für Februar 2011.

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