Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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