LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2013
L 7 AS 1008/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1059/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2013 (L 7 AS 1008/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/19364

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1008/13 B ER

DRsp Nr. 2013/19364

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn vor Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 07.05.2013 lag eine Vorbefassung der Verwaltung vor. Denn mit Schreiben vom 22.04.2013 hatten sich die Antragsteller dagegen gewandt, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.03.2013 die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2012 bis 28.02.2013 nicht gewährt hat. Auch mit Bescheid vom 02.05.2013 hat der Antragsgegner für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 nur den Regelbedarf bewilligt

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.