LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2012
L 12 BK 11/11 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BK 7/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2012 (L 12 BK 11/11 B) - DRsp Nr. 2012/10925

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen L 12 BK 11/11 B

DRsp Nr. 2012/10925

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihr geführte Klageverfahren zu bewilligen ist.

Die Klägerin hat am 01.03.2011 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ihren Widerspruch vom 18.06.2010 gegen einen die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ablehnenden Bescheid vom 14.05.2010 zu bescheiden. Für das Klageverfahren hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und am 04.03.2011 Erklärungen über die wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen überreicht, u.a. eine betriebswirtschaftliche Auswertung der Firma P ihres Ehemannes für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2010. Mit Schreiben vom 04.10.2011 hat das SG um Übersendung eines aktuellen Nachweises über die Höhe des Einkommens des Ehemannes gebeten. Die Klägerin hat hierauf am 31.10.2011 eine betriebswirtschaftliche Auswertung der Firma P für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.09.2011 übersandt.

Das SG hat Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 30.11.2011 ab 31.10.2011 bewilligt.