LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2012
L 11 KR 77/12 KL

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.05.2012 (L 11 KR 77/12 KL) - DRsp Nr. 2012/14632

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 77/12 KL

DRsp Nr. 2012/14632

Tenor

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist sachlich und örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Duisburg verwiesen.

Gründe

I.

Mit der am 22.12.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2011, mit dem diese die Schließung der BKK I mit Sitz in E zum 31.12.2011 verfügt hat.

Der Kläger macht geltend, als Arbeitnehmer der BKK I Drittbetroffener und daher klagebefugt zu sein. Mit der Schließung der BKK I ende auch sein Arbeitsverhältnis. Der Schließungsbescheid sei formell und materiell unwirksam (wird ausgeführt). Für die Klage gegen den Schließungsbescheid seien die Landessozialgerichte funktionell zuständig, denn aufgrund des mit der Schließung einhergehenden Arbeitsplatzverlustes sei er als Arbeitnehmer beschwert, so dass es sich um eine Aufsichtsangelegenheit iS von § 29 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele.