Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.03.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten der Antragsteller werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
I. Mit Schreiben vom 15.05.2007 beantragten die Antragsteller die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 08.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2008 versagte die Antragsgegnerin wegen fehlender Mitwirkung den Antragstellern die Leistungen unter Berufung auf § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht Detmold, S 7 AS 277/08.
Am 05.02.2009 haben die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten. Durch Beschluss vom 18.03.2009 hat das Sozialgericht Detmold den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt. Sie verfolgen ihr Begehren weiter.
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