Es wird festgestellt, dass das unter dem Aktenzeichen L 16 (5) B 4/97 R ER (= S
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Wirksamkeit des in dem oben genannten Verfahren am 14.11.2008 vor dem erkennenden Senat geschlossenen gerichtlichen Vergleiches streitig.
Mit Bescheid vom 22.05.2007 hatte die Antragsgegnerin (AGn) im Rahmen einer Betriebsprüfung von dem Antragsteller (ASt.) in seiner Funktion als Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 30.09.2006 in Höhe von 119.368,66 EUR nachgefordert. Den Antrag des ASt. vom 16.07.2007 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid hatte das Sozialgericht (
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