LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2013
L 18 KN 13/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2230/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2013 (L 18 KN 13/13 B) - DRsp Nr. 2013/14278

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2013 - Aktenzeichen L 18 KN 13/13 B

DRsp Nr. 2013/14278

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.12.2012 werden zurückgewiesen. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert zutreffend auf EUR 5.000 festgesetzt.

Nach dem Regelungskontext in § 52 Abs. 1-3 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache "nach Ermessen" zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen.

Hier ist der Streitwert gemäß der Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG mit 5000 Euro anzunehmen, weil es unzweifelhaft nicht um eine bezifferte Geldleistung geht und der Sach- und Streitstand auch sonst keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet.